1. Die Frage nach der Entstehung der Gesellschaft Jesu
Will man sich mit der Keimzelle des Jesuitenordens in der Zeit etwa von 1534 bis 1539 befasssen, jener Genossenschaft um Ignatius oder Inigo von Loyola, so drängt sich die Frage auf, ab wann man überhaupt von einer Genossenschaft - im Sinne einer Gemeinschaft von Genossen eines Bundes - oder gar der „Gesellschaft Jesu“ sprechen kann. Betrachtet man die Enwicklung des Kreises um Ignatius in dieser Zeit, so kann man diese Frage dreiteilen:
1. Ab wann kann man von einer festen Vereinigung, einer Genossenschaft, sprechen
2. Wann entstand der Name „Gesellschaft Jesu“ ?
3. Ab wann kann man von der „Gesellschaft Jesu“ als einer geregelten Organisation sprechen?
1.1. Ab wann kann man von einer festen Vereinigung, einer Genossenschaft, sprechen?
Die Beantwortung dieser Frage im speziellen erfordert zunächst eine allgemeinen Klärung der selben. Die Definition einer Genossenschaft möchte[2] ich wie folgt formulieren:
Eine Genossenschaft ist ein fest umrissener Kreis von Menschen, die sich zum Erreichen eines bestimmten Zieles oder mehrerer bestimmter Ziele durch einen Bund zusammenschließen.
Geht man von dieser Definition aus, so läßt sich das Datum der Entstehung der Genossenschaft, der Keimzelle der Gesellschaft Jesu, ziemlich genau auf den 15. August, Mariae Himmelfahrt, 1534 festlegen. Dieses Datum für das Gelübde auf dem Montmartre kann durch die bereits 8 Jahre später von Pierre Lefèvre - alias Peter Faber - verfaßten Erinnerungen relativ sicher bestimmt werden, auch wenn Rodriguez dies später ganze 43 Jahre nachdatiert[3]. Neben den beiden durch ihre Datierungen bereits genannten Lefèvre und Rodriguez, legeten dieses wohl auch Franz de Jassu y Javier, Diego Lainez, Nikolaus Alfonso - später nach seiner Heimat Bobadilla genannt -, Alonso Salmeron und natürlich Ignatius selbst ab. Auch wenn der genaue Wortlaut sich ob der Quellenlage sich kaum mehr ermitteln läßt[4], so beteht doch weitgehende Übereinstimmung[5] über die in diesem Gelübde formulierten Ziele[6].
Da ein Gelübde bindenden Charakter besitzt und von späteren Mitgliedern des Kreises bzw. der Genossenschaft - neben dem Nehmen der Exerzitien - auch der Beitritt zu diesem Gelübde erwartet wurde, ist sowohl das Kriterium eines Bundes wie auch das eines fest umrissenen Personenkreises gegeben.